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Die richtige Sachbezeichnung finden: Wann ist sie konkret genug?

Die Sachbezeichnung ist eine der wichtigsten Pflichtangaben auf jedem Lebensmitteletikett. Dieser Artikel zeigt, wann sie konkret genug ist und wo typische Unsicherheiten entstehen.

„Getränk" steht auf der Verpackung. Mehr nicht.

Ist das ausreichend? Oder muss da „Milchgetränk mit Kakao" stehen? Oder sogar „Milchgetränk mit 2% fettarmem Kakao, pasteurisiert"?

Die Sachbezeichnung ist eine der wichtigsten Pflichtangaben auf jedem Lebensmitteletikett. Sie muss eindeutig sein – aber nicht jedes Detail enthalten. Dieser Artikel zeigt, wann eine Sachbezeichnung konkret genug ist und wo typische Unsicherheiten entstehen.

Was ist eine Sachbezeichnung?

Die Sachbezeichnung ist die rechtlich korrekte Bezeichnung eines Lebensmittels. Sie muss das Produkt so beschreiben, dass Konsumentinnen und Konsumenten wissen, was sie kaufen – ohne die Zutatenliste lesen zu müssen.

Sie ist in der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) geregelt und gehört zu den Pflichtangaben auf jedem vorverpackten Lebensmittel.

Die zentrale Regel: Eindeutig und nicht täuschend

In der Schweiz gilt: Die Sachbezeichnung muss eindeutig sein und darf nicht täuschen.

Das bedeutet: Konsumentinnen und Konsumenten müssen anhand der Sachbezeichnung verstehen können, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt – ohne dass falsche Erwartungen geweckt werden.

Welche Sachbezeichnung ist die richtige?

Das Schweizer Lebensmittelrecht gibt eine klare Hierarchie vor:

1. Rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung

Wenn für ein Lebensmittel eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung existiert, muss diese verwendet werden. Beispiele: „Schokolade", „Honig", „Butter", „Bier". Wer diese Bezeichnungen verwendet, muss die darin festgelegten Anforderungen erfüllen.

2. Verkehrsübliche Bezeichnung

Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen. Das sind Bezeichnungen, die allgemein bekannt und eindeutig sind. Beispiele: „Pesto", „Mayonnaise", „Senf".

3. Beschreibende Bezeichnung

Fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich. Diese muss das Lebensmittel so beschreiben, dass klar wird, um was es sich handelt. Beispiele: „Gebäck aus Blätterteig mit Schokoladenfüllung", „Milchgetränk mit Vanillearoma".

Ausnahme: Sachbezeichnung kann entfallen

Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des Lebensmittels ohne weiteres erkennbar sind. Beispiel: Ein ganzer Apfel in transparenter Verpackung benötigt keine Sachbezeichnung „Apfel".

Wann ist eine Sachbezeichnung zu vage?

Eine Sachbezeichnung ist zu vage, wenn Konsumentinnen und Konsumenten nicht verstehen, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt.

Beispiel 1: „Getränk"

Problem: „Getränk" sagt nichts über die Art des Getränks aus. Ist es ein Saft? Ein Tee? Ein Milchgetränk?

Korrekt wäre: „Milchgetränk mit Kakao" oder „Erfrischungsgetränk mit Zitronenaroma".

Beispiel 2: „Snack"

Problem: „Snack" ist keine Produktkategorie, sondern eine Verwendungsart. Was ist es? Ein Gebäck? Eine Nüssemischung? Ein Riegel?

Korrekt wäre: „Gebäckstäbchen mit Sesam" oder „Müsliriegel mit Nüssen und Honig".

Beispiel 3: „Gebäck"

Problem: „Gebäck" allein ist oft zu allgemein. Was für ein Gebäck? Aus welchem Teig? Mit welcher Füllung?

Korrekt wäre: „Gebäck aus Blätterteig" oder „Gebäck mit Schokoladenfüllung".

Welche Ergänzungen sind Pflicht?

Manchmal reicht die Sachbezeichnung allein nicht aus. In bestimmten Fällen müssen ergänzende Angaben gemacht werden.

1. Zustand oder Behandlung

Wenn der Zustand oder die Behandlung eines Lebensmittels für die Kaufentscheidung relevant ist, muss dies angegeben werden.

Beispiele:

  • „Rindfleisch, tiefgefroren"
  • „Forelle, geräuchert"
  • „Milch, pasteurisiert"

2. Ersatzstoffe oder unerwartete Zutaten

Wenn ein Lebensmittel Ersatzstoffe enthält oder Zutaten, die normalerweise nicht erwartet werden, muss dies in der Sachbezeichnung deutlich werden.

Beispiele:

  • „Käse mit pflanzlichem Fett" (statt nur „Käse")
  • „Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt"

3. Hervorgehobene Zutaten (QUID)

Wenn in der Sachbezeichnung oder durch Abbildungen eine Zutat besonders hervorgehoben wird, muss deren Mengenanteil in der Zutatenliste angegeben werden.

Beispiele:

  • Sachbezeichnung: „Joghurt mit Erdbeeren" → Zutatenliste muss enthalten: „Erdbeeren 12%"
  • Sachbezeichnung: „Pizza Salami" → Zutatenliste muss enthalten: „Salami 15%"

Was muss im selben Sichtfeld stehen?

Die Sachbezeichnung steht nicht isoliert. Bestimmte Angaben müssen im selben Sichtfeld erscheinen – also dort, wo auch die Sachbezeichnung zu sehen ist.

Gemäss LIV müssen im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung erscheinen:

  • Der Alkoholgehalt (falls zutreffend)
  • Die Deklaration betreffend die Anwendung von in der Schweiz verbotener Produktion (z.B. schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung bei Tieren)
  • Die Mengenangaben nach den Vorschriften der Mengenangabeverordnung
  • Gegebenenfalls entsprechende Hinweise (z.B. „mit Coffein" bei coffeinhaltigen Getränken)

Das bedeutet: Diese Angaben dürfen nicht auf der Rückseite oder an einer anderen Stelle stehen, wenn die Sachbezeichnung vorne auf der Verpackung platziert ist.

Typische Fehler in der Praxis

Fehler 1: Sachbezeichnung ist zu allgemein

Was passiert: Die Sachbezeichnung beschreibt das Produkt nicht konkret genug. Konsumentinnen und Konsumenten wissen nicht, was sie kaufen.

Wie man es vermeidet: Prüfen: Könnte jemand anhand der Sachbezeichnung verstehen, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt? Wenn nicht, mehr Details hinzufügen.

Fehler 2: Notwendige Ergänzungen fehlen

Was passiert: Behandlungen wie „tiefgefroren" oder „geräuchert" werden nicht angegeben, obwohl sie für die Kaufentscheidung relevant sind.

Wie man es vermeidet: Prüfen: Wurde das Produkt behandelt (gefroren, geräuchert, getrocknet, etc.)? Wenn ja, muss dies in der Sachbezeichnung stehen.

Fehler 3: QUID-Angabe fehlt

Was passiert: Eine Zutat wird in der Sachbezeichnung hervorgehoben („Joghurt mit Erdbeeren"), aber der Mengenanteil fehlt in der Zutatenliste.

Wie man es vermeidet: Regel: Wenn eine Zutat in der Sachbezeichnung genannt wird, muss ihr Mengenanteil in der Zutatenliste angegeben werden.

Fehler 4: Pflichtangaben fehlen im selben Sichtfeld

Was passiert: Der Alkoholgehalt oder andere Pflichtangaben stehen auf der Rückseite, obwohl die Sachbezeichnung auf der Vorderseite platziert ist.

Wie man es vermeidet: Prüfen: Sind alle Pflichtangaben dort, wo auch die Sachbezeichnung steht? Wenn nicht, Layout anpassen.

Warum die Sachbezeichnung so wichtig ist

Die Sachbezeichnung ist oft das Erste, was Konsumentinnen und Konsumenten lesen. Sie beeinflusst die Kaufentscheidung – und sie hat rechtliche Konsequenzen.

1. Rechtliche Konsequenzen

Eine fehlende, falsche oder zu vage Sachbezeichnung ist ein Verstoss gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Das kann zu Beanstandungen durch die Lebensmittelkontrolle führen.

2. Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten

Wenn die Sachbezeichnung unklar oder irreführend ist, können Konsumentinnen und Konsumenten nicht nachvollziehen, was sie kaufen. Das untergräbt das Vertrauen.

3. Kosten durch Korrekturen

Wenn eine fehlerhafte Sachbezeichnung erst spät entdeckt wird, müssen Verpackungen neu gedruckt werden. Das kostet Zeit und Geld.

Wie Labelmind unterstützt

Labelmind prüft Sachbezeichnungen systematisch: Ist sie konkret genug? Fehlen notwendige Ergänzungen? Sind alle Pflichtangaben im selben Sichtfeld? Ist die QUID-Angabe korrekt?

Das System gibt klare Hinweise, wo Anpassungen nötig sind – bevor das Etikett gedruckt wird.

Fazit

Eine gute Sachbezeichnung ist konkret genug, um das Produkt eindeutig zu beschreiben – aber nicht unnötig komplex.

Wer frühzeitig prüft, ob alle notwendigen Angaben vorhanden sind, vermeidet teure Korrekturen und schützt das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten.

Denn die Sachbezeichnung ist nicht nur eine Pflichtangabe. Sie ist oft das Erste, was gelesen wird.